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Allgemeine Geschäftsbedinungen

§ 1 Vertragsgrundlage

Für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Diese AGB gelten sowohl für Verträge mit privaten als auch gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistungskalkulation berücksichtigt eine ununterbrochene und freie Ausführung der Leistungen. Sollte es zu Beschränkungen der Baufreiheit kommen (z.B. Behinderungen, unvollendete Vorarbeiten von anderen Gewerken oder andere Störungen), besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für entstehende Mehrkosten.
 

§ 2 Angebot

Die Preise und Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Nach Annahme des Angebots gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, sofern bei Angebotsabgabe nicht festgelegt wurde, wann die Maßnahme beginnen und enden soll. Bei signifikanten Veränderungen (größer oder kleiner 0,75 %) der Lohnkostenbasis erfolgt eine angemessene Anpassung des Angebotspreises. Unter Berücksichtigung eines Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % pro 1 % Veränderung der Lohnkosten. Wenn bei Angebotsabgabe ein Abschlussdatum für die Maßnahmen festgelegt wurde, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Datum. Nach weiteren zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt erhöhen sich die Angebotspreise gemäß dem genannten Parameter. Falls die Leistung erst vier Monate nach Vertragsschluss erbracht wird, kann eine Umsatzsteuererhöhung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
 

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Arbeiten zu unterbrechen. In diesem Fall verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Bei passenden Witterungsbedingungen müssen die Arbeiten fortgeführt werden, unter Berücksichtigung angemessener Planungs- und Vorbereitungszeiten.
 

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden. Diese sind sofort fällig und zahlbar. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen auf der Baustelle. Die Schlusszahlung wird innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Skonto wird gewährt, sofern vereinbart, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der festgelegten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers eingehen.
 

§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks, spätestens jedoch mit der Schlusszahlung. Die Frist ermöglicht die Geltendmachung von Mängeln. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und übernimmt dafür die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgemäßem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, gelten nicht als Mängel. Sie können auch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten. Dies trifft insbesondere auf Holzbeschichtungen im Außenbereich und Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind, zu. Zusätzlich gelten die Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre für Neubauarbeiten und Arbeiten, die in Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, die die Gebäudesubstanz betreffen.
 

§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung

Der Auftraggeber hat die Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Wenn nicht anders vereinbart (z.B. formelle Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch die Ingebrauchnahme des Gewerks. Alternativ erfolgt die Abnahme mit Ablauf der vom Auftragnehmer festgesetzten Frist zur Abnahme. Vor der (Schluss-)Abnahme hat der Auftragnehmer Anspruch auf Teilabnahme für abgeschlossene Teile der Leistung. Die Abnahme erfolgt im Übrigen gemäß § 640 BGB. Eine Verweigerung der Abnahme aufgrund unwesentlicher Mängel ist nicht möglich.
 

§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung gemäß dem festgelegten Pauschalpreis ohne Aufmaß. Im Falle eines Einheitspreisvertrags erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Die Berechnung erfolgt anhand der Maße der fertigen Oberfläche. Zur Berücksichtigung des nicht berechneten Aufwands zur Anarbeitung an unbehandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen) werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (0,5 qm bei Bodenflächen) übermessen. Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe sowie Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße bei Längenmaßen bleiben unberücksichtigt. Für genauere Aufmaßregeln können Auftraggeber und Auftragnehmer die jeweiligen VOB/C ATV-Normen in Betracht ziehen.

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